Fügetechnik

Leitfaden zur Kennzeichnung und Konformität beim EU-Export nach DIN und BAM

Fügeverfahren vergleichen für den EU-Export: Was deutsche Hersteller zu CE-Kennzeichnung, Werkstoffnachweisen sowie DIN- und BAM-Vorgaben wissen müssen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Wer Fügeverfahren vergleichen will, muss zuerst klären, welche EU-Richtlinie für das Verbindungselement gilt.
  • Die CE-Kennzeichnung ist kein Qualitätssiegel, sondern eine Rechtsaussage des Herstellers.
  • Werkstoffnachweise nach EN 10204 müssen zur Risikoklasse des Bauteils passen.
  • DIN-Normen und BAM-Vorgaben greifen ineinander, ersetzen einander aber nicht.
  • Deutsche Hersteller haften für Konformität, auch wenn Zulieferer im Ausland sitzen.
  • Technische Dokumentation gehört zehn Jahre lang aufbewahrt.

EU-Anforderungen an Verbindungselemente beim Export

Ein Verbindungselement ist selten nur ein Metallteil. Sobald es in eine Maschine, ein Fahrzeug oder ein Bauwerk eingebaut wird, fällt es unter die Regelungen des Zielmarkts. Wer Fügeverfahren vergleichen will, muss deshalb zuerst das Produktrecht prüfen, nicht die Werkstofftabelle.

Für den EU-Binnenmarkt gilt: Ein Produkt braucht eine Rechtsgrundlage. Das kann die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sein, die Bauproduktenverordnung 305/2011 oder die Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU. Jede dieser Regelungen nennt eigene Anforderungen an Werkstoffe, Prüfungen und Kennzeichnung.

Entscheidend ist die bestimmungsgemäße Verwendung. Eine Schraube in einer Windkraftanlage unterliegt anderen Vorgaben als dieselbe Schraube in einem Gartenstuhl. Der Hersteller legt die Verwendung fest und trägt dafür die Verantwortung.

Die einschlägigen deutschen Gesetze und Verordnungen lassen sich über die Systematik von Gesetze im Internet recherchieren. Dort sind auch die nationalen Umsetzungen der EU-Richtlinien abrufbar.

Harmonisierte Normen als Vermutungswirkung

Eine harmonisierte Norm ist keine Pflicht. Wer sie anwendet, darf aber vermuten, dass er die zugehörigen Rechtsvorschriften einhält. Diese Vermutungswirkung ist der praktische Grund, warum DIN-Normen im Export so wichtig sind.

Für Verbindungselemente relevant sind unter anderem die Normenreihen DIN EN ISO 898 für Schrauben, DIN EN ISO 3506 für nichtrostende Verbindungselemente und DIN EN 15048 für planmäßig vorgespannte Schraubengarnituren im Metallbau.

Wer von der Norm abweicht, muss die Gleichwertigkeit selbst nachweisen. Das ist aufwendig und im Streitfall riskant.

CE-Kennzeichnung und Werkstoffnachweise

Die CE-Kennzeichnung ist eine Erklärung des Herstellers. Er bestätigt damit, dass sein Produkt alle anwendbaren EU-Vorschriften erfüllt. Sie ist kein Prüfsiegel einer Behörde.

Angebracht wird sie sichtbar, lesbar und dauerhaft. Bei kleinen Verbindungselementen darf sie auf der Verpackung oder dem Beipackzettel stehen. Die Kennzeichnung gehört zur technischen Dokumentation und nicht in die Werbung.

Zur CE-Kennzeichnung gehört zwingend die Konformitätserklärung. Sie nennt den Hersteller, das Produkt, die angewandten Richtlinien und Normen sowie die verantwortliche Person in der EU. Ohne diese Erklärung ist die Kennzeichnung wertlos.

Werkstoffnachweise richtig zuordnen

Werkstoffnachweise belegen, dass der eingesetzte Stahl oder die Legierung den spezifizierten Anforderungen entspricht. Üblich sind Abnahmeprüfzeugnisse nach DIN EN 10204.

Die Stufen unterscheiden sich deutlich. Ein Prüfzeugnis 2.2 ist eine Werksbescheinigung ohne unabhängige Prüfung. Ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1 verlangt Prüfungen durch den Hersteller und eine Bestätigung durch eine benannte Stelle des Abnehmers.

Für sicherheitsrelevante Verbindungen im Bauwesen oder in Druckgeräten ist 3.1 der Regelfall. Wer hier spart, riskiert die Rücknahme ganzer Chargen.

Nachweis Aussteller Prüfumfang Typischer Einsatz
2.1 Hersteller keine Prüfung Standardware ohne Sicherheitsbezug
2.2 Hersteller Werksprüfung allgemeiner Maschinenbau
3.1 Hersteller, vom Abnehmer bestätigt spezifische Prüfung Bauwesen, Druckgeräte
3.2 benannte Stelle unabhängige Prüfung sicherheitskritische Anwendungen

Die Rückverfolgbarkeit muss gewährleistet sein. Jede Charge braucht eine eindeutige Kennzeichnung, die sich bis zum Schmelzlos zurückverfolgen lässt. Bei rostfreien Verbindungselementen kommen Nachweise über die chemische Zusammensetzung hinzu.

Normenkonformität nach DIN und BAM

Das DIN Deutsches Institut für Normung e. V. erarbeitet Normen im Konsens der interessierten Kreise. Diese Normen sind privatrechtlich, wirken aber über Verträge und Rechtsverordnungen erheblich.

Für Fügeverfahren ist das Zusammenspiel mehrerer Gremien typisch. Der Deutsche Verband für Schweißtechnik und ähnliche Techniken e. V. (DVS) erarbeitet Regeln zur Schweißtechnik. Der VDI Verein Deutscher Ingenieure e. V. veröffentlicht Richtlinien zu Fügeverfahren und Klebtechnik. Die Forschungsvereinigung Schweißen und verwandte Verfahren e. V. (FOSTA) begleitet Forschungsvorhaben.

Wer Fügeverfahren vergleichen will, findet in diesen Regelwerken die Prüf- und Bewertungsmaßstäbe. Sie sind die Grundlage für die Auswahl zwischen Schweißen, Kleben, Nieten oder Schrauben.

BAM-Vorgaben für Prüfung und Zulassung

Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Sie prüft Werkstoffe, Bauteile und Anlagen und erteilt Zulassungen.

Für Verbindungselemente relevant sind vor allem drei Felder. Erstens die Prüfung von Druckbehältern und Rohrleitungen. Zweitens die Bewertung von Schweißverbindungen in sicherheitsrelevanten Bauteilen. Drittens die Zulassung von Werkstoffen für den Transport gefährlicher Güter.

Eine BAM-Zulassung ist kein allgemeines Gütesiegel. Sie gilt für ein konkretes Produkt, einen definierten Einsatzzweck und einen begrenzten Zeitraum. Wer sie im Marketing als allgemeine Freigabe darstellt, handelt irreführend.

Ergänzend prüft die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) die Kompetenz von Laboren. Nur akkreditierte Prüfstellen liefern Nachweise, die im Streitfall belastbar sind.

Branchenvorgaben der Automobilindustrie

Der Verband der Automobilindustrie e. V. (VDA) setzt mit seinen Lieferkettenanforderungen zusätzliche Maßstäbe. Für Fügeverfahren bedeutet das: Prozessfreigaben, Serienprüfungen und Dokumentationspflichten über die gesetzlichen Vorgaben hinaus.

Wer an deutsche Automobilhersteller liefert, kommt an diesen Vorgaben nicht vorbei. Sie sind vertraglich vereinbart und damit einklagbar.

Pflichten deutscher Hersteller

Die Pflichten treffen den Hersteller, nicht den Händler und nicht den Zulieferer. Wer sein Produkt unter eigenem Namen in Verkehr bringt, ist Hersteller im Sinne des Produktsicherheitsrechts.

Das gilt auch bei zugekauften Teilen. Wer eine Schraube aus Asien importiert und unter eigenem Namen verkauft, wird rechtlich zum Hersteller. Er muss die Konformität selbst bewerten und dokumentieren.

Die Bundesanstalt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) informiert auf ihrer BAFA - Startseite zu Außenwirtschaft und Exportkonformität. Dort finden sich Hinweise zu Genehmigungspflichten und Ausfuhrverfahren.

Die Pflichten im Überblick

  • Anwendbare EU-Richtlinien und Verordnungen für das Produkt ermitteln
  • Risikoanalyse erstellen und technische Dokumentation anlegen
  • Werkstoffnachweise in der passenden Stufe nach DIN EN 10204 einholen
  • Konformitätserklärung ausstellen und CE-Kennzeichnung anbringen
  • Chargenrückverfolgbarkeit über die gesamte Lieferkette sicherstellen
  • Technische Dokumentation zehn Jahre nach Inverkehrbringen aufbewahren
  • Änderungen am Produkt oder an Zulieferern neu bewerten

Diese Liste ist nicht abschließend. Je nach Produkt kommen Prüfpflichten durch benannte Stellen hinzu.

Haftung und Rückverfolgbarkeit

Die Produkthaftung greift bei fehlerhaften Produkten ohne Verschulden. Der Hersteller haftet für Schäden, die durch Konstruktions-, Fabrikations- oder Instruktionsfehler entstehen.

Deshalb ist die Rückverfolgbarkeit kein bürokratischer Zusatz. Ohne sie lässt sich im Schadensfall nicht eingrenzen, welche Chargen betroffen sind. Die Folge ist eine Rückrufaktion über den gesamten Bestand.

Das Statistische Bundesamt (Destatis) weist regelmäßig Daten zu Industrie und Verarbeitendem Gewerbe aus. Diese Zahlen zeigen, wie stark deutsche Hersteller in Exportmärkte eingebunden sind und wie groß der Hebel einer sauberen Dokumentation ist.

Praktische Umsetzung im Exportprozess

Konformität entsteht nicht am Ende der Produktion. Sie beginnt bei der Anfrage und endet bei der Archivierung. Wer Fügeverfahren vergleichen will, sollte die Konformitätsfrage deshalb früh stellen.

Die folgenden Schritte haben sich in der Praxis bewährt. Sie gelten für Hersteller in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen ebenso wie in Bayern, Niedersachsen, Hessen, Sachsen, Hamburg oder Rheinland-Pfalz.

  1. Zielmarkt und Rechtsrahmen klären. Welche Richtlinie gilt, welche Übergangsfristen laufen, welche nationalen Abweichungen bestehen.
  2. Produktkategorie und Risikoklasse bestimmen. Davon hängen Prüfumfang und Einbindung benannter Stellen ab.
  3. Fügeverfahren vergleichen und dokumentieren. Warum Schweißen statt Kleben, warum Schrauben statt Nieten. Die Begründung gehört in die Akte.
  4. Werkstoffnachweise beschaffen. Stufe und Umfang vertraglich mit dem Lieferanten vereinbaren, nicht nachträglich erbitten.
  5. Technische Dokumentation erstellen. Zeichnungen, Berechnungen, Prüfberichte, Risikoanalyse, Konformitätserklärung.
  6. CE-Kennzeichnung anbringen und Konformitätserklärung ausstellen. Vor dem ersten Versand, nicht danach.
  7. Archivieren und überwachen. Zehn Jahre Aufbewahrung, Änderungen nachverfolgen.

Praxisbeispiel: Schraubengarnitur für den Metallbau

Ein Hersteller aus Nordrhein-Westfalen liefert planmäßig vorgespannte Schraubengarnituren nach DIN EN 15048 an einen Kunden in den Niederlanden. Die Garnitur fällt unter die Bauproduktenverordnung.

Der Hersteller vergleicht drei Fügeverfahren: Schrauben, Schweißen und Nieten. Schrauben gewinnt wegen der lösbaren Verbindung und der normierten Nachweisführung. Die Entscheidung wird mit Datum und Begründung dokumentiert.

Für die Charge wird ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach DIN EN 10204 eingeholt. Das Prüflabor ist nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiert. Die Konformitätserklärung nennt die Bauproduktenverordnung, die Norm und die verantwortliche Person in der EU.

Die Kennzeichnung erfolgt auf der Verpackung, da die Schraubenköpfe zu klein sind. Die technische Dokumentation wird zehn Jahre archiviert. Bei einem Lieferantenwechsel wird die Bewertung wiederholt.

Typische Fehler vermeiden

Häufig wird die CE-Kennzeichnung als Marketingargument behandelt. Das ist falsch und im Streitfall teuer.

Ebenso häufig fehlt die Konformitätserklärung oder sie nennt veraltete Normfassungen. Normen werden überarbeitet, die Erklärung muss nachgeführt werden.

Ein dritter Fehler ist die unvollständige Rückverfolgbarkeit. Wer Chargen nicht trennt, kann im Reklamationsfall nicht eingrenzen.

Wer Fügeverfahren vergleichen will, sollte die Vergleichskriterien schriftlich festhalten. Das erleichtert die Bewertung bei Kundenprüfungen und Behördenanfragen erheblich.

Dokumentation als Wettbewerbsvorteil

Saubere Konformitätsunterlagen sind im Export ein Verkaufsargument. Einkäufer in regulierten Branchen fragen danach, bevor sie über den Preis sprechen.

Deutsche Hersteller profitieren davon, dass DIN-Normen international anerkannt sind. Wer die Nachweise vollständig vorlegen kann, verkürzt die Lieferantenqualifizierung beim Kunden.

Das BAFA - Glossar erklärt zentrale Begriffe zu Exportkontrolle und Konformität. Es hilft, Missverständnisse zwischen Einkauf, Technik und Zoll zu vermeiden.

Für technische Vorschriften und Normen lohnt der Blick in die Gesetze im Internet - Gesetze / Verordnungen - Teilliste. Dort sind die einschlägigen Regelungen gebündelt.

Häufige Fragen

Wer ist Hersteller im Sinne der CE-Kennzeichnung? Hersteller ist, wer ein Produkt unter eigenem Namen in Verkehr bringt. Das gilt auch für Importeure, die zugekaufte Ware unter eigener Marke verkaufen.

Welche Werkstoffnachweise sind Pflicht? Das hängt von der Risikoklasse ab. Bei sicherheitsrelevanten Verbindungen ist das Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach DIN EN 10204 der Regelfall.

Was prüft die BAM? Die BAM prüft Werkstoffe, Bauteile und Anlagen, etwa Druckbehälter und Schweißverbindungen. Sie erteilt produkt- und verwendungsbezogene Zulassungen.

Wie lange muss die technische Dokumentation aufbewahrt werden? In der Regel zehn Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts. Bei Änderungen beginnt die Frist neu.

Reicht eine Werksbescheinigung 2.2 für den Export? Nur bei Produkten ohne Sicherheitsbezug. Für Bauwesen und Druckgeräte verlangen Kunden und Behörden höhere Nachweisstufen.

Gilt die CE-Kennzeichnung in der Schweiz? Nein. Die Schweiz ist nicht Teil des EU-Binnenmarkts und verlangt eigene Konformitätsnachweise.

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